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Einbürgerungen
Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
Bei der Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen wird zwischen dem ordentlichen Verfahren und dem erleichterten Verfahren unterschieden.
Ordentliche Einbürgerung
Ob Sie die Vorraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung erfüllen, finden Sie mit dem Einbürgerungs-Checker unverbindlich heraus.
Die detailierten Angaben über die Voraussetzungen sowie den Verfahrensverlauf finden Sie auf der Website des Gemeindeamtes des Kantons Zürich.
Sie können Ihr Gesuch elektronisch einreichen.
Die Bestätigung des Deutschnachweises und des Grundkenntnistests ist zusammen mit dem Gesuch einzureichen. Prüfungen können beispielsweise bei der akrotea.ch in Rüti absolviert werden.
Bei Fragen beraten wir Sie gerne am Schalter der Abteilung Schutz + Sicherheit (Einwohnerkontrolle).
Erleichterte Einbürgerung
Die erleichterte Einbürgerung gilt für folgende Personen:
- Ausländische Staatsangehörige, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind.
Die Schweizer Ehefrau bzw. der Schweizer Ehemann muss bereits vor der Heirat über das Schweizer Bürgerrecht verfügt haben. - staatenlose Kinder
- Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils
- Personen der dritten Ausländergeneration
Die Übersicht auf der Website des Gemeindeamtes des Kantons Zürich enthält die wesentlichen Informationen über die Vorraussetzungen sowie den Ablauf des erleichterten Einbürgerungsverfahrens.
Das Gesuchsformular erhalten Sie bei uns am Schalter.
Für die Durchführung des erleichterten Einbürgerungsverfahrens sowie den Entscheid ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig. Bei Fragen wenden Sie sich deshalb bitte an das SEM.
Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizer
Die Gemeinde nimmt Schweizer Bürgerinnen und Bürger auf Gesuch hin in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese
- seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde Wohnsitz haben,
- in der Lage sind, für sich und ihre Familie aufzukommen,
- wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllen,
- keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufweisen.
Das schriftliche Gesuch ist zuhanden des Gemeinderates Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten einzureichen. Folgende Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen:
- Nachweis des Personenstands (erhältlich beim Zivilstandsamt Ihres aktuellen Heimatortes)
- Strafregisterauszug für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben (online bestellen)
- Erklärung, ob auf bisherige Bürgerrechte verzichtet wird
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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