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Hundehaltung

Einen Hund zu halten bedeutet eine Bereicherung des Alltags. Doch wer einen Hund anschafft, übernimmt damit eine grosse Verantwortung und vielfältige Pflichten.

Hundekurse – neu unabhängig der Grösse und Rasse des Hundes

Per 1. Juni 2025 ist die revidierte Hundeverordnung des Kantons Zürich mit folgenden Änderungen in Kraft getreten:

  • Ersthundehaltende müssen den theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Liegt die letzte Hundehaltung bereits mehr als 10 Jahre zurück, ist ebenfalls der theoretische Ausbildungskurs zu durchlaufen. Der Kurs muss bei einer vom kantonalen Veterinäramt anerkannten Hundeschule besucht werden. Die Kursbestätigung ist der Gemeinde bis spätestens 3 Monate nach Hundeübernahme einzureichen.
     
  • Für alle Hunde unter 10 Jahre (unabhängig von Grösse und Rasse) ist der praktische Ausbildungskurs (à mind. 6 Lektionen) zu absolvieren. Dieser kann ab Vollendung des sechsten Lebensmonats absolviert werden und muss bis spätestens 12 Monate nach Übernahme des Hundes abgeschlossen sein. Die Kursbestätigung ist der Gemeinde einzureichen.

Weitere Angaben und allfällige Ausnahmen sind auf der Website des Veterinäramts des Kantons Zürich ersichtlich. Im Rahmen der Anmeldung prüft die Abteilung Schutz + Sicherheit allfällige Ausnahmen und teilt die Fristen für die Kurse auf der Anmeldebestätigung mit.

Mikrochip
Hunde und Welpen müssen vor der Abgabe, oder spätestens drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank Amicus registriert sein.

Meldepflicht
Haben Sie einen neuen Hund? Bitte füllen das Anmeldeformular vollständig aus und senden es an die Einwohnerkontrolle. Das Formular ist auch bei Todesfällen sowie Änderung des Besitzers zu verwenden. Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Änderungen innert 10 Tagen mitzuteilen.
Namens- und Adressänderungen sowie Halterwechsel sind zusätzlich in der Datenbank Amicus zu melden.

Haftpflichtversicherung
Unabhängig von Grösse und Rasse ist für alle Hunde eine Haftpflichtversicherung mit mindestens Fr. 1 Mio. Deckung abzuschliessen. Ein entsprechender Nachweis ist bei der Anmeldung eines Hundes der Gemeinde einzureichen. 

Hundesteuer
Gemäss Hundegesetz ist für jeden im Kanton Zürich gehaltenen Hund im Alter von über drei Monaten eine Abgabe zu entrichten. In Dürnten beträgt die jährliche Hundesteuer Fr. 180.00 pro Hund. Die Hundeverabgabung wird jeweils zu Beginn eines Jahres erhoben. Die Abgabe ist bis zum 31. März des jeweiligen Jahres zu begleichen. Die nicht fristgemässe Bezahlung der Hundesteuer kann mit Busse und Verzeigung bestraft werden.

Diensthunde, Militärhunde, Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde, Blindenhunde oder Schweisshunde sind gemäss kantonalem Hundegesetz mit einem entsprechenden Nachweis von der Abgabe befreit.

Reduktion der Hundesteuer
Für Hunde, die einen freiwilligen Kurs (mind. 3 Lektionen) bei einer anerkannten Hundeschule absolviert haben, wird die Gebühr um Fr. 60.00 reduziert (gilt nicht für obligatorische Kurse). Damit die Reduktion der Hundesteuer 2026 berücksichtigt werden kann, sind entsprechende Kursnachweise bis zum 31. Dezember 2025 bei dem Polizeisekretariat einzureichen. Ab dem Jahr 2026 wird die Anzahl der freiwilligen Lektionen erhöht.

Hundekotaufnahme
Auf dem Gemeindegebiet von Dürnten sowie im gesamten Kantonsgebiet besteht Hundekotaufnahmepflicht.

Hundehaltung
Hunde sind so zu halten, dass sie weder Mensch noch Umwelt gefährden. Freilaufende Hunde müssen zuverlässig abrufbar sein und jagen weder Joggern noch Velofahrern nach. Sie springen keine Fussgänger an.

Auf Friedhöfen, in Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen, auf Spiel- oder Sportfeldern und an entsprechend signalisierten Orten, sind Hunde nicht erlaubt.

Leinenpflicht
Generelle Leinenpflicht gilt in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen sowie an entsprechend signalisierten Orten. Ausserdem sind Hunde anzuleinen, wenn sie läufig oder bissig sind, eine ansteckende Krankheit haben oder es die zuständige Behörde anordnet.

Vom 1. April bis zum 31. Juli besteht im Wald und an Waldrändern (bis 50 Meter Entfernung zum Wald) Leinenpflicht. Diese Regelung dient dem Schutz von Wildtieren, wie Rehkitzen, anderen Jungtieren und Bodenbrütern vor möglichen Angriffen durch Hunde.

Rechtsgrundlagen: Hundegesetz und -Verordnung Kanton Zürich, Polizeiverordnung Gemeinde Dürnten

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Meldewesen Hunde (PDF, 122.69 kB) Download 0 Meldewesen Hunde
Hundegesetz (PDF, 72.03 kB) Download 1 Hundegesetz
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